Lehrabschlussprüfung (LAP)

Nach dem Ende deiner Lehrzeit hast du die Möglichkeit, eine Lehrabschlussprüfung zu machen. Diese besteht aus einem praktischen und theoretischen Teil. Wenn du die Berufsschule positiv abgeschlossen hast, dann entfällt der theoretische Teil deiner Prüfung.

Fragen und Antworten

  • Wer prüft dich?

    Eine Expertin oder ein Experte des Faches.

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um zur Lehrabschlussprüfung antreten zu können?

    Voraussetzung ist,

    • dass du die Lehrzeit absolviert hast
      oder
    • dass du die festgesetzte Lehrzeit unter Anrechnung einer schulischen Ausbildung beendet hast 
      oder
    • dass du aufgrund der Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen musst.
  • Kostet mich die Prüfung etwas?

    Nein. Sofern du innerhalb der Lehrzeit oder der Behaltezeit die Prüfung ablegst, trägt die Dienststelle die Prüfungskosten oder eventuelle Materialkosten beim ersten Antritt.

    Allgemein fällt eine Prüfungsgebühr/Prüfungstaxe in der Höhe von € 106,– an.

    Zusatzprüfungen kosten € 53,– und die Nachsichtsgebühr beträgt € 35,–.

  • Muss ich mir für meine Prüfung freinehmen?

    Nein. Jedem Lehrling steht eine Freistellung für die Prüfungszeit zu. Soweit es zeitlich zumutbar ist, kann verlangt werden, dass sich der Lehrling nach der Prüfung wieder in der Dienststelle einfindet.

  • Kann ich meine Lehrabschlussprüfung auch früher machen?

    Ja, ein früherer Antritt ist möglich, ab Beginn deines letzten Lehrjahres, wenn

    • du die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen hast,
    • deine Ausbildnerin oder dein Ausbildner damit einverstanden ist,
    • dein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde oder
    • deine Lehrzeit vorzeitig geendet hat.

    Hinweis: Dein Lehrverhältnis endet automatisch in der Woche, in der du deine Lehrabschlussprüfung ablegst (gilt nicht für Doppellehren).

  • Was passiert danach? (Behaltefrist)

    Die lehrberechtigte Person hat laut Berufsausbildungsgesetz bezüglich der Ausgestaltung der Weiterverwendungszeit zwei Möglichkeiten:

    1) Die lehrende Person kann den Lehrling nur die gesetzliche oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Zeit beschäftigen.

    Das bedeutet, dass der Lehrling ein befristetes Dienstverhältnis nach Ende der Lehrzeit für 3 Monate bekommt. Nach Ablauf der Zeit endet das Arbeitsverhältnis automatisch, es bedarf keiner Kündigung.

    2) Die lehrberechtigte Person kann, wenn möglich, den Lehrling in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernehmen.

    Für die Zeit der Weiterverwendung steht dem vormaligen Lehrling das Entgelt zu, welches der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht.